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Kommunalwahlen am 14.03.2021; hier: Nachrücken von Bewerbern

Herr Dieter Petzold aus dem Wahlvorschlag der SPD, Sozialdemokratische Partei Deutschlands, verzichtet mit Wirkung zum 31.08.2024 auf sein Mandat in der Gemeindevertretung.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin / der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

 

Ich stelle daher nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass

Frau Gabriele Appelshäuser-Wenke,

Hersfelder Straße 27, 36277 Schenklengsfeld,

als nächste noch nicht berufene Bewerberin aus dem Wahlvorschlag der SPD, Sozialdemokratische Partei Deutschlands, in die Gemeindevertretung nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises (Gemeinde Schenklengsfeld) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung.

 

Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (§ 27 KWG).

 

Schenklengsfeld, 03.09.2024 

 

Der Gemeindewahlleiter

 - Siegel -

gez. Wenzel, Bürgermeister