Öffentlicher Hinweis betreffend Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Jeder Person, die ordnungsgemäß mit ihrem Hauptwohnsitz in Schenklengsfeld gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

 

Bei einer Übermittlungssperre kann jeder Einwohnerin und jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

 

Auf Verlangen können jederzeit folgende Übermittlungssperren eingetragen werden:

 

1.    Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgemeinschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

 

2.    Parteien/Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BMG)

Der Einwohner hat das Recht der Weitergabe seiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

 

3.    Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BMG)

Der Betroffene hat das Recht der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

 

 

4.    Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

 

5.    Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr jeweils zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie widersprechen.

Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

 

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden. Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

 

Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Sperren, wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 1758 BGB und § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 63 PStG werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen. Für diese möglichen Fälle bedarf es keinen Antrag. Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei:

·         Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 1758 Bürgerliches Gesetzbuch)

·         Adoptierten Kindern sowie Vornamensänderungen nach dem Transsexuellen Gesetz nach § 63 Personenstandgesetz.

Grundsätzlich sind Übermittlungs- und Auskunftssperren, sofern sie nicht kraft Gesetz eingetragen sind, bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren hält das Einwohnermeldeamt Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.

Sowohl die Übermittlungssperre als auch die Auskunftssperre sind gebührenfrei.

 

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld

Rathausstraße 2

36277 Schenklengsfeld.

 

Wenn Sie eine oder mehrere der oben genannten Sperren im Melderegister einrichten lassen möchten, können Sie das entsprechende Antragsformular auf unserer Internetseite unter www.schenklengsfeld.de (Bürgerinfo/Formulare/Meldewesen & Personaldokumente/Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungs-/Auskunftssperre) aufrufen, ausdrucken und ausgefüllt an uns übersenden. Die Unterschrift des Antragstellers ist unbedingt erforderlich.

 

Die Beantragung der Sperren kann natürlich auch persönlich mit Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Bürgerbüro der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, erfolgen.

 

Schenklengsfeld, den 30. August 2024

 

Gez.:

Wenzel

Bürgermeister